
Degressive AfA – 5 Prozent, 6 Jahre!
Mit dem Wachstumschancengesetz wird rückwirkend zum 1. Oktober 2023 eine degressive Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) für neu errichtete Gebäude eingeführt. Damit soll die Bau- und Immobilienbranche stabilisiert und der Wohnungsneubau in Deutschland vorangetrieben werden.
Die degressive Abschreibung fördert eine schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Sie schafft über diesen Mechanismus Investitionsanreize, die zur Stabilisierung der Bauwirtschaft beitragen sollen. Zudem ergänzt die degressive AfA die Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent.
Für einen Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 ist die degressive AfA in Höhe von fünf Prozent vorgesehen.

Degressive AfA – AfA Entwicklung
Die Erhöhung der linearen AfA von zwei Prozent auf drei Prozent sowie eine Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Neubau sind bereits zwei steuerliche Maßnahmen um Investitionen anzureizen. Die degressive AfA ist ein weiterer Baustein und bildet nun den tatsächlichen Wertverzehr von Wohngebäuden besser ab.
Faktencheck degressive AfA (Absetzung für Abnutzung)
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
- Eigenherstellung: Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
- Entscheidend ist der angezeigte Baubeginn, nicht der Bauantrag. So wird auch die Umsetzung von Projekten hervorgehoben, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z. B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden.
- Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis spätestens zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
- Eine Kombination der degressiven AfA mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ist möglich. Für die Sonderabschreibung sind Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten begünstigt.
- Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze wird auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten auf 4.000 Euro pro m² erhöht.
Weitere Bedingungen der Sonderabschreibung:
- KFW 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNG)
- 10 Jahre entgeltliche Vermietung
Die Sonderabschreibung und degressive AfA werden gleichzeitig gewährt.
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